(Art. 273, 274 Abs. 2 ZGB): 5A_367/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 12. August 2015
Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille zum persönlichen Verkehr in den Vordergrund. Deshalb kann von einer behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs gegen den Willen von Kindern im Alter von vierzehn und fünfzehn Jahren abgesehen werden.