BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 - Keine Beschränkung des Besuchsrechts bei gleichgültiger Haltung der Kinder betreffend Besuchszeiten

Die Eltern von  A. und B. sind nicht verheiratet. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile und unter der Obhut der Mutter. Die Mutter hat die Besuchszeiten des Vaters nicht eingehalten, worauf dieser eine Neuregelung des Besuchsrechts verlangte.

Das Besuchsrecht ist ein zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil gegenseitiges Pflichtrecht. Vorrangig dient das Besuchsrecht dem Kindeswohl.

Die Kinder zeigen i.c. ein gleichgültiges Verhalten gegenüber dem Kontakt mit dem Vater. Die Kinder sagen aus, sie wollten keinen Kontakt zum Vater mehr, nannten aber keine konkreten Ablehnungsgründe. Der Wille des Kindes ist ein zu berücksichtigender Faktor, dem jedoch keine absolute Bedeutung zukommt. Die gleichgültige Haltung der Kinder ist nicht als Widerstand anzusehen.

Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs auf ein minimales Kontaktrecht ist im vorliegenden Fall unzulässig.

Hier finden Sie das Urteil.