Enkeladoption, Voraussetzungen

Enkeladoption, Voraussetzungen (Art. 264 ZGB): 5A_198/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://23-08-2010-5A_198-2010

Grundsätzlich ist die Adoption eines Kindes durch seine Grosseltern erlaubt. Allerdings liegen bei der Adoption eines verwandten Kindes besondere Umstände vor. Ein entsprechendes Gesuch ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, da eine derartige Adoption mit besonderen Risiken behaftet ist. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Adoption spielt die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, ob es im Interesse des Kindes liegt, das rechtliche Band zu den leiblichen Eltern zu durchtrennen und durch ein solches zu den Grosseltern zu ersetzen. Einem Adoptionsgesuch der Grosseltern ist in der Regel dann nicht zu entsprechen, wenn die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater im Haushalt der Grosseltern oder in deren Nähe wohnt und sie oft besucht.  Der Abbruch der persönlichen Beziehung ist zwar keine förmliche Adoptionsvoraussetzung, jedoch ist eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption ihres Kindes tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, in hohem Masse konfliktgefährdet. Ein grosser Altersunterschied zwischen dem Kind und den Pflegeeltern ist bei der Enkeladoption grundsätzlich gerechtfertigt.