Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a, 429a ZGB, Art. 5 Ziff. EMRK): 5A_432/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://26-07-2010-5A_432-2010

Wird ein Betroffener im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung aus der Klinik entlassen, bevor die Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung entschieden wurde, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Ist auch kein virtuelles Interesse erkennbar, wird die Beschwerde nach Art. 108 BGG durch die Präsidentin/den Präsidenten als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der rechtliche Nachteil des angefochtenen Entscheids nach Einreichung der Beschwerde weggefallen ist, Ist der rechtliche Nachteil bereits bei der Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. In diesen Fällen ist der Betroffenen für eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf die Verantwortlichkeitsklage verwiesen. Der Verantwortlichkeitsprozess stellt ein wirksames Mittel zur Geltendmachung von EMRK- Verletzungen und Schadenersatzansprüchen dar, sodass sich keine Praxisänderung aufdrängt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verzichtet werden kann.