Evaluation des Opferhilfegesetzes OHG

Gemäss Art. 124 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgen Bund und Kantone dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die an ihnen verübte Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat am 30. Oktober 2014 die Evaluation des Opferhilfegesetzes ausgeschrieben. In der Folge beauftragte das BJ das Institut für Strafrecht und Kriminologie (ISK) der Universität Bern mit der Durchführung der Evaluation. Das BJ wurde in der Begleitung der Evaluation von einer aus Fachleuten aus der Praxis bestehenden Gruppe unterstützt. Diese Begleitgruppe hat sowohl die Offerte als auch den Schlussbericht beraten und ihre Anmerkungen dazu eingebracht. Als Evaluationsgegenstand waren die Bestimmungen des OHG und die opferrelevanten Normen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorgegeben. Mit der Evaluation sollten drei Zwecke verfolgt werden:  

‐ Aufzeigen von Optimierungs‐ und Verbesserungspotential
‐ Rechenschaftslegung
‐ Wissensgenerierung