Festlegung des Besuchsrechts / Anhörung des Kindes

Festlegung des Besuchsrechts, Anhörung des Kindes (Art. 273, 144 ZGB): 5A_160/2011;

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Der persönliche Verkehr ist zwar als sog. Pflichtrecht ausgestaltet, dient aber in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist deshalb das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Es steht dennoch nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist. Der geäusserte Kindeswille ist jedoch in der Entscheidung zu berücksichtigen und stellt bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrecht dar. Von einer erneuten Anhörung des Kindes kann abgesehen werden, wenn seit der letzten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und das Ergebnis im Zeitpunkt der Verwendung noch aktuell ist.