(Art. 285, 286 ZGB): 5A_662/2013
Bundesgerichtsentscheid vom 24. Juni 2014
Zieht der Unterhaltsschuldner freiwillig ins Ausland, kann eine damit verbundene Einkommenseinbusse nicht zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge des Kindes führen, wenn es dem Schuldner möglich und zumutbar ist, in der Schweiz weiterhin das bisherige Einkommen zu erzielen. Die Tatsache allein, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Unterhaltsschuldner in der Schweiz fristlos aufgelöst worden ist, schliesst nicht jegliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus.