Kinderanhörung

(Art. 298 Abs. 1 ZPO): 5A_821/2013

Bundesgerichtsentscheid vom 16. Juni 2014

Wird ein Antrag auf Anhörung der Kinder gestellt und haben die Kinder das Schwellenalter erreicht, besteht – unter Vorbehalt der im Gesetz genannten wichtigen Gründe – eine Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung. Der Antrag darf nicht aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen werden. Faktisch könnte ansonsten die Kindesanhörung fast durchwegs mit einer antizipierten Beweiswürdigung ausgehebelt werden.