Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie anstatt beim Vater

5A_540/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2016

Art. 310 Abs. 1 ZGB

1. Voraussetzungen einer Wegnahme des Kindes nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. 2. Hier (drogensüchtige Mutter) erweist sich die Wegnahme als bundesrechtskonform, auch hinsichtlich Subsidiarität und Proportionalität der Massnahme. 3. Dies gilt auch bezüglich der Platzierung in einer Pflegefamilie anstatt beim (etwas weichen) Vater, der seiner lebhaften und willensstarken Tochter nicht die notwendigen Grenzen setzen könnte.
Bemerkung: Für einen Anwendungsfall von Art. 310 Abs. 1 ZGB mit Platzierung beim Vater (Waffen und Betäubungsmittel in den desolaten Wohnräumen der Mutter) vgl. BGer 5A_70/2016 vom 25. April 2016.