Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

5A_198/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 12. Juli 2016

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 98 BGG

1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). 2. Der Entscheid über eine «clause-péril» (vgl. ÜR 29-14) und über Kindeschutzmassnahmen für die Dauer des Verfahrens vor der KESB betrifft vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG. 3. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren wurde die vorsorgliche Fremdplatzierung des Kindes beim nicht mit der Mutter verheirateten Vater geschützt. 4. Voraussetzung für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die vorliegende erfüllt sind.