Internationale Kindesentführung, Kein Vorliegen von Ausschlussgründen für die Rückführung

(Art.3, 13, 20 HKÜ, Art. 8 EMRK): 5A_799/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://02-12-2013-5A_799-2013

Der Anwendungsbereich von Art. 20 HKÜ ist auf Ausnahmesituationen beschränkt. Der Ausnahmegrund der schwerwiegenden Gefahr körperlicher oder seelischer Schädigung im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ ist eng auszulegen, insbesondere darf im Rahmen der Rückführung kein eigentlicher Sorgerechtsentscheid gefasst werden. Aus Art. 8 EMRK ergibt sich einzig die Verpflichtung der nationalen Gerichte, im Rahmen des Mechanismus des HKÜ nicht nur die eine Rückführung begründenden Elemente, sondern auch die geltend gemachten Ausschussgründe zu prüfen und genügend zu motivieren, dies im Lichte des Kindeswohls und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Eine Trennung zwischen dem Kind und der Hauptbezugsperson bedeutet – ausser bei Säuglingen und Kleinkindern – für sich allein noch keine schwerwiegende Gefahr für das Kind. Im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 HKÜ muss das Kind urteilsfähig sein, was in Rückführungsverfahren mit elf bis zwölf Jahren der Fall ist. Vor dem Erreichen dieses Schwellenalters dient die Kindesanhörung hauptsächlich der Sachverhaltsfeststellung.