Beginn des Fristenlaufs der Einjahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ, Verweigerung der Rückführung aufgrund nachträglicher Zustimmung

(Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 HKÜ): 5A_822/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://28-11-2013-5A_822-2013

Entschliesst sich ein Elternteil bereits vor dem vereinbarten Rückreisetermin ein Kind nicht zurückzubringen, läuft die Einjahresfrist gemäss Art. 12 Abs. 1 HKÜ trotzdem erst ab dem vereinbarten Rückreisedatum. Unterstützt der antragstellende Elternteil den anderen in seinen Vorhaben mit Geld, Ausweispapieren etc. ist von einer Zustimmung auszugehen. Eine einmal erteilte Genehmigung kann nicht mehr widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beziehung zwischen dem entführenden Elternteil und den Kindern anders entwickelt hat, als ursprünglich gedacht.