Kindesentführung / Rückführung

BGE vom 16. Januar 2014

BGE 5A_880/2013

Der Entscheid betrifft eine Kindesentführung. Die verheirateten Eltern haben sich 2010 in Italien niedergelassen. Die Mutter besuchte im November 2012 im Einvernehmen mit ihrem Mann eine Freundin in der Schweiz. Sie blieb mit dem gemeinsamen Sohn sowie ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung bei ihren Eltern in der Schweiz. Der Vater verlangte umgehend die Rückführung des Kindes nach Italien.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, welche die Rückführung angeordnet hatte. Im vorliegenden Fall machte die Mutter geltend, eine Rückführung und damit die Trennung des Knaben von ihr als Mutter und von seinem älteren Halbbruder würde das Kind in eine unzumutbare Lage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bringen. Das Argument wird vom Bundesgericht verworfen: Im Rückführungsentscheid geht es nicht darum, die optimalste Situation für das Kind zu schaffen, sondern dieses bis zum Entscheid über die definitive Obhutsregelung in jenen Staat zurückzubringen, aus dem es widerrechtlich verbracht worden ist. Im konkreten Fall war die Rückkehr der Mutter nach Italien, zusammen mit den beiden Kindern, nach Auffassung des Bundesgerichts nicht unzumutbar.