Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?

Von: Thomas Geiser, Pro. Dr. iur., Professor für Privat- und Handelsrecht an der Universität St.Gallen, Direktor am Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht FAA-HSG, nebenamtlicher Bundesrichter

Stichwörter: Alleinsorge, Betreuung, Elterliche Sorge, Entzug der elterlichen Sorge, Erziehungsfähigkeit, Gemeinsame elterliche Sorge, Kinderzuteilung, Kindesschutz, Kindeswohl

Zusammenfassung: Die am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Revision des Sorgerechts sieht vor, dass die elterliche Sorge auch dann beiden Eltern nach einer Scheidung belassen bzw. nicht miteinander verheirateten Eltern zugeteilt werden kann, wenn sie sich nicht darauf geeinigt haben. Der Beitrag geht auf Konstellationen ein, welche trotz des neuen Prinzips zur Alleinsorge führen können. Aufgezeigt wird, dass Alleinsorge nicht zwingend die Folge eines Kindesschutzverfahrens, sondern nach wie vor auch das Resultat einer Kinderzuteilung sein kann. Weil es sich beim Kindesschutz und bei der Kinderzuteilung um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, sind auch Entscheidungskriterien und Wirkungen unterschiedlich.

 

ZKE /2015

Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz