Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Fremdplatzierung)

Urteil vom 2. Juni 2016

BGE 5A_724/2015

Die Eltern haben Beschwerde gegen den Obhutsentzug und die Platzierung ihrer Kinder in einer Pflegefamilie ergriffen. Unter anderem haben sie kritisiert, dass die Kinder von der Vorinstanz nicht erneut persönlich angehört worden sind. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass eine mehrmalige Anhörung unterbleiben kann, wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 133 III 553 E. 4). Um eine solche Belastung zu vermeiden besteht die Pflicht zur Anhhörung eines Kindes in der Regel nur einmal im Verfahren (BGer 5A_299/2011 E.5.2), diese Regel umfasst auch den Instanzenzug. Weiter prüfte das Bundesgericht, ob der Obhutsentzug rechtmässig und ob eine Fremdplatzierung angezeigt war. Auf der einen Seite stellten verschiedene Fachpersonen bei den Eltern eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit fest und beurteilten das Veränderungspotenzial diesbezüglich als minimal. In Abwägung dazu stellte es die starke emotionale Bindung der Kinder zu den Eltern und die Gefahr einer seelischen Verletzung durch eine Fremdplatzierung. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Fremdplatzierung das kleinere von zwei Übeln sei, da nur dadurch das Wohl der Kinder in ausreichendem Masse geschützt werden könne.