Kontaktaufbau zum leiblichen Vater und Besuchsrecht

BGE vom 27. Juni 2016

BGE 5A_404/2015

Die KESB hatte für den minderjährigen Sohn, der unter elterlicher Sorge seiner Mutter steht und bei dieser lebt, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Beistandsperson beauftragt, einen sorgfältigen Kontaktaufbau zum Kindsvater zu gestalten und eine Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten. Zu berücksichtigen ist, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigen Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und nicht ohne wichtige Gründe verweigert oder entzogen werden darf. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt dabei nur als ultima ratio in Frage. Das Kind könne nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil haben möchte. Der Kontakt zu beiden Elternteilen sei für die Entwicklung sehr wichtig und spiele bei der Identitätsfindung eine entscheidene Rolle. Das Gericht kommt zum Schluss, dass ein vollständiger Kontaktabbrauch zum Vater nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Die Kindeswohlgefährung liege vielmehr in einer mittel- und langfristigen Gefährdung der Entwicklung bedingt durch einen vollständigen Kontaktabbruch zum leiblichen Vater und damit zu einem wesentlichen Teil der Herkunft und Identität.