Sistierung des Besuchsrechts, Dringlichkeitszuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(Art. 274 Abs. 2, 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB): C.-810 13 326

http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/gerichte/kantger/recht/2013/vv/2013-11-21_VV_1.pdf

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist auch bei einem laufenden Scheidungs- oder Trennungsverfahren befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. An das Vorliegen der Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden keine hohen Anforderungen gestellt. Die Anordnungen haben jedoch nur vorsorglichen Charakter, sodass über die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahmen das Eheschutz- oder Scheidungsgericht entscheiden muss. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert werden. Dabei kann sich eine Gefährdung des Kindeswohls unter anderem aus einem entgegenstehenden Kindeswillen ergeben.