Stiefkindadoption

Stiefkindadoption, kein Erfordernis der Zustimmung der Eltern zur Adoption von mündigen Personen. (Art 266 ff. ZGB): 5A_521/2010;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://04-11-2010-5A_521-2010

Die entsprechende Anwendung der Bestimmung über die Adoption Unmündiger auf die Erwachsenenadoption bedeutet nicht, dass eine mündige Person nur adoptiert werden darf, wenn deren Eltern zustimmen. Vielmehr kann sich eine mündige Person auch ohne Zustimmung der Eltern adoptieren lassen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Kind nach Erreichung des Adoptionsgesuch mündig wird.