Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a ZGB): 5A_638/2010;
Für die Aufhebung der elterlichen Sorge gelten nicht so strenge Voraussetzungen wie für den Entzug der elterlichen Sorge. Notwendig ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, so dass das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet. Allein schon der Antrag eines Elternteils oder des Kindes auf Neubeurteilung der elterlichen Sorge ist in der Regel ein Indiz dafür, dass die gemeinsame Sorge nicht mehr dem Kindeswohl entspricht.