Urteilsfähigkeit eines Unmündigen betreffend Gesundheitsfragen - kein Raum für Kindesschutzmassnahmen

Obergericht Luzern, II. Kammer, Entscheid vom 3. Dezember 2007

FamPra 2/2008, S. 445

Art. 16 ZGB, Art. 305 Abs. 1 ZGB, Art. 307 ZGB

Ein Kind, das sich in einem gesundheitlich kritischen Zustand befindet, jedoch urteilsfähig ist, kann selber abwägen, welche medizinischen Massnahmen es wählen will. In diesem Fall besteht kein Raum für Kindesschutzmassnahmen. Dem Vertreter der elterlichen Sorge ist die Vertretungsmacht entzogen, das Kind bedarf nicht dessen Einwilligung in sein Handeln. Die Urteilsfähigkeit bezüglich der medizinischen Massnahmen bestimmt sich danach, wie das Kind mit den es betreffenden medizinischen Fragestellungen umgeht und inwieweit es in der Lage ist, diese vernunftgemäss zu beurteilen und danach zu handeln.