5A_320/2016
Bundesgerichtsentscheid vom 10. Januar 2017
Art. 318 Abs. 3 ZGB
Die in Art. 318 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Massnahmen dienen der Prävention. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn konkrete objektive Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die Eltern das Kindsvermögen einer Gefahr aussetzen könnten. Wie jeder behördliche Eingriff muss die Massnahme zudem erforderlich und geeignet und somit verhältnismässig sein.