Voraussetzungen der Revision eines verwandten Kindes

Voraussetzungen der Revision eines verwandten Kindes (Art. 264 ff., 268, 268a ZGB): 5A_215/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://24-10-2008-5A_215-2008

Das schweizerische Institut für Adoption ist ausschliesslich auf das Wohl des Kindes ausgerichtet, welches sich ungeachtet der Herkunft des Kindes nach den hiesigen Vorstellungen richtet. Der Verlauf des – der Adoption vorausgehenden – Pflegeverhältnisses erlaubt zu beurteilen, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht; das erfolgreiche Pflegeverhältnis bildet somit eine selbstständige Grundlage der Adoption. Regelmässig ergeben sich während des Pflegeverhältnisses so starke Bindungen des Kindes an seine Pflegefamilie, dass eine Umplatzierung oder Rückkehr nur noch in Ausnahmefällen im Interesse des Kindes liegt. Eine Verweigerung der Adoption kommt deshalb nur noch in aussergewöhnlichen Fällen in Frage. Die Adoptionspflegebewilligung wird zudem nur erteilt, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Die Voraussetzungen, die zu deren Erteilung erfüllt sein müssen, sollen zur Herstellung der gewünschten Dauerbeziehung ermutigen und möglichst vermeiden, dass die zukünftigen Adoptiveltern das Kind während der Adoptionspflegezeit als „auf Probe“ behandeln. Die Adoption soll vor diesem Hintergrund nicht ohne Not gestützt auf Tatsachen verweigert werden, die der kantonalen Behörde bereits bei Erteilen der Adoptionspflegebewilligung bekannt waren.