Aufgaben des Vormundes, Verhältnismässigkeit vormundschaftlicher Massnahmen

Abgrenzung der Aufgaben des Beirates resp. Vormundes, Verhältnismässigkeit vormundschaftlicher Massnahmen. (Art. 369 ZGB): 5A_550/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://06-10-2008-5A_550-2008

Die Aufgaben sich um die persönlichen Angelegenheiten eines Mündels zu kümmern, kann grundsätzlich einem Beirat oder Vormund übertragen werden. Der Beirat hat sich primär um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern und weniger um den persönlichen Schutz des Mündels. Die Anordnung einer Bereitschaft ist kein genügendes Mittel, wenn das Mündel voraussichtlich dauerhaft persönliche Unterstützung braucht.