Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach Wohnsitzverlegung in die Schweiz

Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Scheidung und Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen unmittelbar nach der Wohnsitzverlegung in die Schweiz, Zuständigkeit zur Regelung des Sorge- und Besuchsrechts (Art. 23 ZGB, Art. 20 Abs. 1 lit. a, 59, 63 IPRG, Art. 5 Abs. 2 LugÜ, Art 13 Abs. 2 MSA): 5A_432/2009;

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Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauerndes Verbleibens aufhält. Objektiv wird eine physische Präsenz an diesem Ort vorausgesetzt.; subjektiv der Wille an diesem Ort dauerhaft zu bleiben. Das objektive Merkmal setzt keine bestimmte Dauer der physischen Präsenz voraus. Ist das subjektive Element erfüllt, kann ein Wohnsitz unmittelbar nach der Ankunft begründet werden. Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder richtet sich unter Vertragsstaaten nach dem Luganoübereinkommen. Nach Art. 5 Abs. 2 LugÜ besteht ein Gerichtsstand am Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers. Nach Art. 13 Abs.  MSA sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere für die Zuteilung des Sorgerechts und die Regelung des persönlichen Verkehrs, zuständig.